Steuerberater
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Mit Wirkung zum 1. August 2015 sind wichtige Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge einer Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nach § 17 Abs. 1 MiLoG zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen mehr besteht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder), die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten. Die geänderte Verordnung ist am 31.07.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (vgl. BAnz AT 31.07.2015 V1).

Bisher waren Arbeitgeber nach der MiLoDokV lediglich für diejenigen Arbeitnehmer von den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG befreit, deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Entgelt mehr als 2.958 Euro brutto betrug. Diese Grenze wird künftig neben den oben genannten Ausnahmetatbeständen allerdings auch weiterhin gelten.

Der DStV begrüßt die vorgenommenen Anpassungen ausdrücklich als Schritt in die richtige Richtung. Mit den Änderungen werden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von übermäßigem bürokratischem Aufwand, der mit den Aufzeichnungspflichten verbunden ist, entlastet. Insbesondere die Ausnahme von mitarbeitenden Familienangehörigen dürfte zu einer spürbaren Entlastung bei familiengeführten Betrieben beitragen.

Ein Wermutstropfen verbleint aus Sicht des DStV dennoch: Die Einführung der zusätzlichen Entgeltgrenze von 2.000 Euro macht das anzuwendende Recht an dieser Stelle letztlich noch komplizierter. Ein größerer Beitrag für den Bürokratieabbau wäre es nach Ansicht des DStV gewesen, wenn die bisherige Entgeltgrenze von 2.958 Euro vollständig durch die neue Grenze von 2.000 Euro ersetzt worden wäre. Mit einer einheitlichen Grenze hätte man bei den betroffenen Unternehmen für eine größere Rechtssicherheit in der Praxis sorgen können.

Dies hatte der DStV im Rahmen seiner Stellungnahme R 09/2015 gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich gefordert. Ebenso, die Aufzeichnungspflichten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vollständig entfallen zu lassen, wenn die Betroffenen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegen können aus dem sich der Stundenlohn und die Arbeitszeit bereits eindeutig ergeben. Die vollständige Stellungnahme ist über die DStV-Homepage abrufbar unter

www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-09-20151. 

Des DStV wird sich auch weiterhin für Vereinfachungen bei den Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn einsetzen. Hierzu gehört beispielsweise auch die Forderung nach Aufnahme einer klarstellenden Regelung zur sog. Auftraggeberhaftung. Nach Ansicht des DStV sollte unmittelbar in § 13 MiLoG eine Eskulpationsmöglichkeit vorgesehen werden, die eine Haftung des Unternehmers ausdrücklich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorschreibt.

Stand: 03.08.2015

 

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

DStV erfolgreich: Bürokratieabbau beim Mindestlohn kommt!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich erfolgreich mit seiner Forderung durchgesetzt, zur Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu entschärfen und die Auftraggeber Haftung praxisgerecht zu begrenzen. Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden. Künftig soll die Pflicht zu Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro liegt. Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Klargestellt werden soll auch, dass die Haftung des Auftraggebers nur auf die Fälle begrenzt ist, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.

DStV-Präsident StB/WP Harald Elster begrüßt die angekündigten Anpassungen als Schritt in die richtige Richtung. Ein noch größerer Beitrag für den Bürokratieabbau – so Elster – könne allerdings geleistet werden, wenn die  Aufzeichnungspflichten auch für Minijobber komplett entfallen, vorausgesetzt, sie weisen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, aus dem sich der Stundenlohn und die Arbeitszeit bereits eindeutig ergeben.

Mit den angekündigten Änderungen kommt das BMAS Kernforderungen des DStV nach, der in den letzten Monaten wiederholt bei der Politik eine Klarstellung zur Auftraggeber Haftung sowie eine praxisgerechtere Ausgestaltung der Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach §17 MiLoG angemahnt und eine deutliche Absenkung der in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) festgelegten Entgeltgrenze von derzeit 2.958 Euro gefordert hat.

Nachbesserungsbedarf besteht nach Ansicht des DStV weiterhin bei der Behandlung von Praktikumsverhältnissen sowie  bei der Klärung der Kompetenzen der Steuerberater. Das vollständige Positionspapier des DStV ist abrufbar unter www.dstv.de.   

 

Quelle: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V. (StBV)


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